Scheidungskosten-Rechner
Ein Service der Kanzlei SZ-Rechtsanwälte aus Dresden

Scheidungskosten-Rechner
Ein Service der Kanzlei SZ-Rechtsanwälte aus Dresden

Geld sparen durch einverständliche Online-Scheidung!

 

Geld sparen durch einverständliche Online-Scheidung!

Die Scheidungskosten sind in der Bundesrepublik Deutschland durch das Gerichtskostengesetz sowie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich geregelt. Sparen Sie durch eine einverständliche Online-Scheidung, indem Ihr Ehegatte der einverständlichen Scheidung zustimmt. Dafür benötigt der andere Ehegatte keine anwaltliche Vertretung vor dem Familiengericht. Wenn Sie verbindlich mit Ihrem Ehegatten vereinbaren, dass dieser die Hälfte der Scheidungskosten trägt, sparen Sie bares Geld. Unsere Kanzlei berät Sie dazu gern und stellt Ihnen gern ein Vertragstextmuster für eine solche Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten zur Verfügung. Zudem bieten wir Ihnen an, die Rechtsanwaltskosten des Scheidungsverfahrens bequem kostenfrei und zinsfrei in 3 monatlichen Raten zu begleichen. Bei einer Online-Scheidung sparen Sie auch Fahrt- und Reisekosten.

Die voraussichtlich anfallenden Scheidungskosten Ihrer Scheidung können Sie mit unserem Scheidungskosten-Rechner oben auf dieser Seite unverbindlich und sofort berechnen lassen.

Was bedeutet Verfahrenswert?

Was bedeutet Verfahrenswert?

Die Scheidungskosten bestimmen sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser Wert bestimmt sich aus dem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehepartner und der Anzahl der Altersversorgungen.

Hier ein Kostenbeispiel:

Verfahrenswert der Scheidung ist das dreifache gemeinsame Monats-Nettoeinkommen der Ehepartner (bei schwankendem Einkommen wird ein Durchschnitt zugrunde gelegt). Hat der eine Ehepartner also zum Beispiel ein Monats-Nettoeinkommen von 1.500 Euro und der andere Ehepartner von ebenfalls 1.500 Euro, so ist die Summe dieser beiden Nettoeinkommen mit 3 zu multiplizieren:
1.500 Euro plus 1.500 Euro = 3.000 Euro mal 3 = 9.000 Euro Verfahrenswert

Für den Versorgungsausgleich sind 10% vom oben genannten Verfahrenswert pro vorhandener Versorgung zusätzlich zu berücksichtigen, mindestens jedoch insgesamt 1.000 Euro. Haben im oben genannten Beispiel die beiden Ehepartner also zum Beispiel jeweils ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung, welches beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, dann erhöht sich der Verfahrenswert um 2 mal 10%, also 2 mal 900 Euro, insgesamt also um 1.800 Euro.

Gern beraten wir Sie individuell im Rahmen eines Erstberatungstermins zu allen Fragen Ihrer geplanten Scheidung.

Verfahrenskostenhilfe – eine Sozialleistung für Bedürftige

Verfahrenskostenhilfe – eine Sozialleistung für Bedürftige

Wenn Sie über wenig Einkommen und Vermögen verfügen (weil Sie zum Beispiel auf Sozialleistungen angewiesen sind), dann erhalten Sie hier Informationen zur gesetzlichen Verfahrenskostenhilfe (so heißt die Prozesskostenhilfe im Familien- und Scheidungsrecht) mit Hilfevideo einschließlich Erklärungen zum Ausfüllen des Formulars.

Und hier erhalten Sie den auszufüllenden
Formularbogen “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse”.