Zugewinnausgleich – was ist das?
Zugewinnausgleich – was ist das?
Bei Scheidung der Ehe ist das während der Ehe erzielte Vermögen unter den Eheleuten auszugleichen. Das Gesetz regelt im Zugewinnausgleich, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, an den anderen Ehegatten ausgleichspflichtig ist. Im Ergebnis verlässt jeder der Ehegatten die Ehe mit dem gleichen Vermögen.
Zur Berechnung eines Zugewinns und eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich gegen den anderen Ehegatten bestehen Auskunftsansprüche über die Höhe des Endvermögens sowie des Anfangsvermögens. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Zum Anfangsvermögen zählen ebenso jene Vermögen, welche bereits beim Eintritt in den Güterstand vorhanden waren bzw. ererbtes Vermögen oder Schenkungen oder Ausstattungen. Diese verbleiben bei dem Ehegatten, dem diese Werte zugewandt wurden.
Schwierigkeiten beim Zugewinnausgleich ergeben sich bei der Wertermittlung der einzelnen Gegenstände und der Nachweisführung. Gut beraten ist derjenige, der entsprechende Nachweise sorgfältig aufbewahrt, z.B. über Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung, über Schenkungen und Erbschaften.
Es ist nie mehr an Zugewinn an den anderen Ehegatten zu bezahlen, als am Ende der Ehe an Vermögen vorhanden ist. Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, der nach Abzug von Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist.
Achtung: Ein Anspruch auf Zugewinn wird nicht ohne Antrag vom Gericht entschieden. Ein Anspruch ist gesondert geltend zu machen. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren und kann daher in der Regel 3 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung nicht mehr durchgesetzt werden. Eine genaue Verjährungsprüfung kann jedoch nur im individuellen Einzelfall erfolgen, da dabei eine Vielzahl juristisch relevanter Details zu berücksichtigen sind.
Unser Service für Sie umfasst insbesondere folgende Punkte:
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- Geltendmachung von Zugewinnausgleich
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